Rn 2

§ 176 I 1 regelt die Anhörung des Jugendamts für den Fall der Anfechtung der Vaterschaft gem § 1600 I Nr 2 und Nr 4 BGB, soweit die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt als Soll-Vorschrift. Im Fall der Anfechtung nach § 1600 I Nr 2 BGB soll durch die Mitwirkung des Jugendamtes die Einschätzung der Frage erleichtert werden, ob eine sozial-familiäre Beziehung iSd § 1600 III BGB zum rechtlichen Vater besteht. Erfolgt die Anfechtung nach § 1600 I Nr 4 BGB durch den gesetzlichen Vertreter für das Kind, so soll die Beteiligung des Jugendamtes der Feststellung dienen, ob eine Anfechtung iSd § 1600a IV BGB dem Wohl des Kindes dient. § 176 I 2 stellt die Anhörung des Jugendamts in den übrigen Fällen der Vaterschaftsanfechtung bei minderjährigen Beteiligten in das freie Ermessen des Gerichts (Kann-Vorschrift).

 

Rn 3

Durch die Anhörung wird das Jugendamt nicht Beteiligter (§ 7 VI), eine Beteiligtenstellung kann sich aber aus § 172 II ergeben.

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