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Aus Abs 2 folgen bestimmte Verfahrensrechte des gem. Abs 1 S 1 anzuhörenden bzw im konkreten Fall gem Abs 1 S 2 angehörten Jugendamts: einerseits ein Recht auf Mitteilung der Entscheidung sowie andererseits ein eigenes, von § 59 unabhängiges Beschwerderecht. Die Mitteilung der Entscheidung dient einerseits der Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeit, andererseits aber der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Gericht sowie ggf der Einleitung weiterer erforderlicher Maßnahmen.

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