Rn 9

§ 177 II ordnet eine förmliche Beweisaufnahme über die Abstammung entspr der Vorschriften der ZPO lediglich in echten Statussachen nach § 169 Nr 1 und 4 an. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich aus der Einordnung des Abstammungsverfahrens als einfache Familiensache, die grds den Vorschriften der §§ 29, 30 unterfällt. Danach liegt die Entscheidung über eine förmliche Beweisaufnahme im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 30 I), wenn eine solche nicht gesetzlich vorgesehen und damit zwingend ist. Die Regelung des § 177 II stellt daher einen Fall des § 30 II dar. Der Freibeweis nach § 29 ist ausgeschlossen (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 7; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 2).

 

Rn 10

Hintergrund der Modifikation der Beweisregeln ist die weitreichende Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung bzw Anfechtung für die Beteiligten sowie das öffentliche Interesse an Statuswahrheit und Statusbeständigkeit, sodass eine Übereinstimmung von gerichtlicher Feststellung und biologischer Abstammung zwingend geboten ist (Keidel/Engelhardt Rz 2).

 

Rn 11

Demzufolge sind die allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme nach den §§ 355 ff ZPO, hier insb die Bestimmungen zur Abfassung eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358–360 ZPO, zum Zeugenbeweis nach den §§ 373 ff ZPO und zur Beweiserhebung durch Sachverständige nach den §§ 402 ff ZPO anzuwenden (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 8). Wegen der Natur des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit unanwendbar sind die Vorschriften der §§ 371, 403, 420, 296, 379, 402 ZPO (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 2). Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 27 I bleiben unberührt (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 9).

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