Rn 4

§ 177 I durchbricht teilw den Amtsermittlungsgrundsatz für Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr 4). Hintergrund der Beschränkung ist das regelmäßig fehlende öffentliche Interesse an der Beseitigung einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung, auch wenn es sich um eine Scheinvaterschaft handelt (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 3, 6).

 

Rn 5

Gegen den Widerspruch des Anfechtenden und ohne Parteivorbringen dürfen in Verfahren nach § 169 Nr 4 nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die einer Anfechtung entgegenstehen und für den Erhalt der Vaterschaft sprechen, also ›anfechtungsfeindlich‹ sind (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 3). Für solche anfechtungsfeindlichen Tatsachen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz unbeschränkt (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 3). Insofern besteht Übereinstimmung mit der Regelung des § 127 II für die Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe (Keidel/Engelhardt Rz 1). Beispielhaft anzuführen sind Tatsachen, die auf den Ablauf der Anfechtungsfrist oder das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind hindeuten.

 

Rn 6

Demgegenüber dürfen ›anfechtungsfreundliche‹ und damit das Antragsziel stützende Tatsachen nur in das Verfahren eingebracht werden, wenn ein Beteiligter sie vorgebracht und der Anfechtende ihrer Verwertung nicht widersprochen hat, zB der Mehrverkehr der Mutter während der Empfängniszeit. Dem Erfordernis des Widerspruchs ist bereits dann genügt, wenn der Anfechtende zwar im Einzelfall nicht ausdr widersprochen hat, aber seinerseits eindeutige und widerspruchsfreie Tatsachen vorgebracht hat, die mit den sonstigen Tatsachen offensichtlich nicht im Einklang stehen (Keidel/Engelhardt Rz 4, 5). Im Gegensatz zu einem solchen stillschweigenden Widerspruch nicht ausreichend ist aber die bloße Nichtübernahme einer Tatsache in den eigenen Sachvortrag (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4).

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