Rn 4
§ 179 I benennt abschließend die Fälle einer möglichen Verfahrensverbindung in Abstammungssachen.
I. Betroffenheit desselben Kindes.
Rn 5
Als verbindungsfähige Verfahren kommen zunächst in Bezug auf Abstammungsverfahren nur solche in Betracht, die dasselbe Kind betreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind als ASt auftritt oder als Beteiligter hinzugezogen worden ist. Eine Entscheidung über die Abstammung von Geschwistern in einem Verfahren ist damit allerdings ausgeschlossen (Keidel/Engelhardt Rz 2).
Rn 6
Die Regelung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, die va daraus resultieren können, dass verschiedene ASt die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten anhängig machen (BeckOKFamFG/Weber Rz 2). Zusätzlich wird gewährleistet, dass eine möglicherweise für sämtliche Verfahren gleichermaßen erforderliche Beweisaufnahme nicht mehrfach durchgeführt werden muss (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).
Rn 7
Zulässig ist zunächst die Gestaltung als Haupt- und Hilfsantrag und damit die Antragstellung durch einen Einzelnen. Auf diese Weise kann zB ein Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung mit dem Hilfsantrag auf Anfechtung der Vaterschaft verbunden werden (Haußleiter/Eickelmann Rz 6). Eine Verbindung kommt zudem bei unterschiedlichen Personen als ASt in Betracht.
Rn 8
Allein bei Betroffenheit desselben Kindes besteht die Möglichkeit einer subjektiven Antragshäufung, zB zur Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu Vater und Mutter. Dies gilt auch dann, wenn die ASt das gleiche bzw entgegengesetzte Ziele verfolgen (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4, 5). Denkbar ist auch, dass Mutter und Kind gemeinsam die Vaterschaft anfechten. Möglich ist es ferner, parallele Anträge in Bezug auf mehrere Männer zu stellen und deren Vaterschaft in einem verbundenen Verfahren festzustellen, sofern während der Empfängniszeit ein Mehrverkehr stattgefunden hat. Eine hilfsweise subjektive Antragshäufung kommt auch hier nicht in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass der ASt nur gegenüber einem der Antragsgegner erfolgreich sein kann und somit stets auch eine Kostenbelastung zu erwarten ist, ist diese Möglichkeit praktisch von geringer Bedeutung (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 5).
II. Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft.
Rn 9
Ausgenommen vom Verbot der Verfahrensverbindung ist ausweislich des Abs 1 S 2 zudem die Verbindung des Verfahrens auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft mit einem Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB iVm § 1612b BGB für die Zeit des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (Annexverfahren; Kemper/Schreiber/Fritsche Familienverfahrensrecht Rz 5). Neben S 1 ist hier der einzige Fall einer zulässigen objektiven Antragshäufung geregelt (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 2). Diese Ausnahmeregelung lässt sich dadurch legitimieren, dass der Beschluss über den Mindestunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft ohne weitere Tatsachenklärung und Beweiserhebung ergehen kann, sodass keine Belastung des Verfahrens anzunehmen ist (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).
Rn 10
Zu beachten ist, dass die Verfahren trotz ihrer Verbindung eigenständig bleiben und die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Die Unterhaltssache bleibt daher eine Familienstreitsache (§§ 112 Nr 1, 231 I Nr 1), sodass neben den unterhaltsrechtlichen Vorschriften auch die Regelung des § 114 I zu beachten ist (Haußleiter/Eickelmann Rz 9). Insb kann nach § 237 Abs 3 S 1 grds nur der gesetzliche Mindestunterhalt beantragt werden. Hiervon kann nur das Kind durch Forderung eines geringeren Betrags zur Beschleunigung des Verfahrens abweichen (Keidel/Engelhardt Rz 3). Nicht zulässig ist folglich eine Verbindung der Abstammungssache mit einer Klage auf Zahlung bezifferten oder rückständigen Unterhalts (BeckOKFamFG/Weber Rz 9). Im Hinblick auf eine schnelle Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bleibt der Einwendungsausschluss des § 237 Abs 3 S 3 auch dann bestehen, wenn im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft rkr feststeht oder anerkannt wird. Eine Herabsetzung des Unterhalts kann vom Vater insofern ebenso wenig verlangt werden, wie eine Erhöhung durch das Kind (München FamRZ 19, 796). Über den Unterhalt kann auch durch Versäumnisentscheidung oder aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden werden (BeckOKFamFG/Weber Rz 8).