Gesetzestext
(1) 1Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. 2Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
A. Verbindungsverbot des § 179 II.
Rn 1
Vorbehaltlich der in Abs 1 abschließend genannten Ausnahmen ist die Verbindung von Abstammungsverfahren miteinander oder mit anderen Verfahren abweichend von § 20 unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag eingeleitet worden sind (BGH NJW 07, 909 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 97/04]). Anfechtungsanträge desselben rechtlichen Vaters gegen mehrere Kinder können daher nur in getrennten Verfahren erhoben werden (Saarbr BeckRS 20, 20594).
Rn 2
Durch das grundsätzliche Verbindungsverbot wird eine Konzentration auf die Feststellung der Abstammung dergestalt sichergestellt, dass das Verfahren nicht durch sonstige für die Klärung der Abstammung irrelevante Inhalte belastet oder hinausgezögert wird. Auch sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die sich aus der Zusammenführung unterschiedlicher Verfahrensarten und dabei insb aus einer Durchführung nach teilw abweichenden Verfahrensregelungen ergeben (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).
Rn 3
Eine hiernach unzulässige Verbindung zweier Verfahren hat deren zwingende Trennung iSd § 20 zur Folge, die in jedem Stadium des Verfahrens – auch im Beschwerdeverfahren – erfolgen kann. Bei vorheriger Versäumnis in den Vorinstanzen kann und muss die Trennung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt werden (BGH NJW 07, 909 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 97/04]; Keidel/Engelhardt Rz 4).
B. Verbindungsfähige Verfahren nach § 179 I.
Rn 4
§ 179 I benennt abschließend die Fälle einer möglichen Verfahrensverbindung in Abstammungssachen.
I. Betroffenheit desselben Kindes.
Rn 5
Als verbindungsfähige Verfahren kommen zunächst in Bezug auf Abstammungsverfahren nur solche in Betracht, die dasselbe Kind betreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind als ASt auftritt oder als Beteiligter hinzugezogen worden ist. Eine Entscheidung über die Abstammung von Geschwistern in einem Verfahren ist damit allerdings ausgeschlossen (Keidel/Engelhardt Rz 2).
Rn 6
Die Regelung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, die va daraus resultieren können, dass verschiedene ASt die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten anhängig machen (BeckOKFamFG/Weber Rz 2). Zusätzlich wird gewährleistet, dass eine möglicherweise für sämtliche Verfahren gleichermaßen erforderliche Beweisaufnahme nicht mehrfach durchgeführt werden muss (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).
Rn 7
Zulässig ist zunächst die Gestaltung als Haupt- und Hilfsantrag und damit die Antragstellung durch einen Einzelnen. Auf diese Weise kann zB ein Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung mit dem Hilfsantrag auf Anfechtung der Vaterschaft verbunden werden (Haußleiter/Eickelmann Rz 6). Eine Verbindung kommt zudem bei unterschiedlichen Personen als ASt in Betracht.
Rn 8
Allein bei Betroffenheit desselben Kindes besteht die Möglichkeit einer subjektiven Antragshäufung, zB zur Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu Vater und Mutter. Dies gilt auch dann, wenn die ASt das gleiche bzw entgegengesetzte Ziele verfolgen (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4, 5). Denkbar ist auch, dass Mutter und Kind gemeinsam die Vaterschaft anfechten. Möglich ist es ferner, parallele Anträge in Bezug auf mehrere Männer zu stellen und deren Vaterschaft in einem verbundenen Verfahren festzustellen, sofern während der Empfängniszeit ein Mehrverkehr stattgefunden hat. Eine hilfsweise subjektive Antragshäufung kommt auch hier nicht in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass der ASt nur gegenüber einem der Antragsgegner erfolgreich sein kann und somit stets auch eine Kostenbelastung zu erwarten ist, ist diese Möglichkeit praktisch von geringer Bedeutung (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 5).
II. Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft.
Rn 9
Ausgenommen vom Verbot der Verfahrensverbindung ist ausweislich des Abs 1 S 2 zudem die Verbindung des Verfahrens auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft mit einem Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB iVm § 1612b BGB für die Zeit des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (Annexverfahren; Kemper/Schreiber/Fritsche Familienverfahrensrecht Rz 5). Neben S 1 ist hier der einzige Fall einer zulässigen objektiven Antragshäufung geregelt (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 2). Diese Ausnahmeregelung lässt sich dadurch legitimieren, dass der Beschluss über den Mindestunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft ohne weitere Tatsachenklärung und Beweiserhebung ergehen kann, sodass keine Belastung des Verfahrens anzunehmen ist (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).
Rn 10
Zu beachten ist, dass die Verfahren trotz ihrer Verbindung eigenständig bleiben und die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Die Unterhaltssache bleibt daher eine Familienstreitsache (§§ 112 Nr 1, 231 I...