Rn 5
Nach Abs 3 S 1 sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft (§ 31) zu machen. Eine Glaubhaftmachung der Antragsgründe ist damit noch im Verfahren über die Wiedereinsetzung statthaft (Begr zu § 18 RegE in BTDrs 16/6308, S 183). Gem Abs 3 S 2 ist innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Rn 6
Auch ohne Antrag kann nach Abs 3 S 3 die Wiedereinsetzung vAw gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 18 Rz 2).
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