Rn 5

Nach Abs 3 S 1 sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft (§ 31) zu machen. Eine Glaubhaftmachung der Antragsgründe ist damit noch im Verfahren über die Wiedereinsetzung statthaft (Begr zu § 18 RegE in BTDrs 16/6308, S 183). Gem Abs 3 S 2 ist innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

 

Rn 6

Auch ohne Antrag kann nach Abs 3 S 3 die Wiedereinsetzung vAw gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 18 Rz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?