Gesetzestext
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
A. Zweck der Vorschrift.
Rn 1
Die Regelung stellt nähere Vorgaben für den nach § 17 zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf.
B. Geltungsbereich.
Rn 2
Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen; in Ehe- und Familienstreitsachen gelten gem § 113 Abs 1 S 1 die Vorschriften der §§ 233 ff ZPO. Eine entsprechende Anwendung ist in §§ 367, 368 Abs 2 S 2 und 373 Abs 1 vorgesehen (Holzer/Holzer § 367 Rz 3).
C. Antrag (Abs 1–4).
I. Frist.
Rn 3
Nach Abs 1 beträgt die Wiedereinsetzungsfrist 2 Wochen auch dann, wenn die versäumte Frist länger ist (zB nach § 63 Abs 1). Fristbeginn ist der Wegfall des Hindernisses, das die Wahrung der Frist verhindert hat bzw der Zeitpunkt, nach dem dessen Weiterbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Niemals beginnt die Frist vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben muss (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 18 Rz 1). Verstirbt ein Rechtsanwalt, muss der Abwickler schnellstmöglich feststellen, ob der Ablauf von Fristen droht (Brandbg Beschl v 23.12.19 – 9 UF 104/18, juris). Nach Abs 4 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines vom Ende der versäumten Frist an gerechneten Jahres nicht mehr möglich. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist (Frankf Beschl v 14.8.20 – 4 UF 122/20, juris).
II. Form des Antrags.
Rn 4
Abs 2 bestimmt die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den für die versäumte Verfahrenshandlung geltenden Vorschriften.
III. Begründung des Antrags.
Rn 5
Nach Abs 3 S 1 sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft (§ 31) zu machen. Eine Glaubhaftmachung der Antragsgründe ist damit noch im Verfahren über die Wiedereinsetzung statthaft (Begr zu § 18 RegE in BTDrs 16/6308, S 183). Gem Abs 3 S 2 ist innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Rn 6
Auch ohne Antrag kann nach Abs 3 S 3 die Wiedereinsetzung vAw gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 18 Rz 2).