Gesetzestext
1Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
A. Grundsatz: Fiktion der Erledigung in der Hauptsache.
Rn 1
Der Tod eines Beteiligten führt in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 239 ZPO zunächst zur Unterbrechung des Verfahrens (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 9). Teilweise wird dagegen angenommen, dieses befinde sich bis zum Ablauf der Frist des § 181 in einem Schwebezustand, in dem es allein die Fortsetzung auf Antrag eines berechtigten Beteiligten zu klären gilt (Eckebrecht NZFam 20, 180). Aufgrund der Annahme, dass mit dem Tod eines am Verfahren Beteiligten wegen der Höchstpersönlichkeit der Angelegenheit möglicherweise auch das Interesse an der Fortführung des Verfahrens schwinden kann, sieht das Gesetz anschließend grds die Fiktion der Erledigung in der Hauptsache vor (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 2). Es verbleibt damit die Entscheidung über die Kostentragung nach § 83 II iVm § 81, von der der minderjährige Beteiligte im Anfechtungsverfahren nach § 183 ausgeschlossen ist (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 3).
Rn 2
Diese Rechtsfolge tritt regelmäßig unabhängig von verfahrensmäßiger Position und materiell-rechtlicher Beziehung des Verstorbenen ein. Die Vorschrift ist jedoch insoweit teleologisch zu reduzieren, sodass sie nur beim Tod eines materiell-rechtlich Beteiligten zur Anwendung kommt. Im Fall des Todes eines für das Kind bestellten Beistands fehlt es ersichtlich an der für die Erledigung ursächlichen höchstpersönlichen Verbindung zum Verfahrensgegenstand. Hier ist eher die Aussetzung des Verfahrens nach § 21 geboten (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 6).
Rn 3
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, wonach das Verfahren mit dem Tod einer Partei mit Ausnahme des Anfechtungsprozesses bei Tod des klagenden Kindes oder der klagenden Mutter nach § 640q ZPO aF als in der Hauptsache erledigt anzusehen war (vgl § 640 I ZPO aF iVm § 619 ZPO), gilt der Grundsatz des § 181 bei einem Todesfall vor Rechtskraft der Entscheidung (§ 45) einheitlich für alle Verfahren in Abstammungssachen und sämtliche Beteiligte sowohl in der ersten Instanz als auch noch im Rechtsmittelverfahren (Keidel/Engelhardt Rz 1; MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 8).
Rn 4
Im Fall des Todeseintritts vor Rechtskraft einer bereits erlassenen Endentscheidung (§ 38 I S 1, III S 3) und fehlendem Fortsetzungsverlangen wird der Ausspruch in der Hauptsache ipso iure wirkungslos und ein bereits eingelegtes Rechtsmittel aufgrund des Wegfalls der Beschwer unzulässig (Ddorf FamRZ 05, 386; Haußleiter/Eickelmann Rz 18).
B. Möglichkeit der Verfahrensfortführung.
Rn 5
Das Verfahren wird nach dem Tod eines Beteiligten fortgesetzt, wenn ein anderer Beteiligter dies innerhalb einer Monatsfrist durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Dieser Fortsetzungsantrag ist eine Verfahrenshandlung. Das Gericht trifft eine Hinweispflicht bezüglich des Wahlrechts, der es vorzugsweise – allerdings nicht zwingend – durch förmliche Zustellung eines Hinweisbeschlusses nachkommt, um so Fristbeginn und Ablauf eindeutig ermitteln zu können (Keidel/Engelhardt Rz 5).
Rn 6
Das Bedürfnis einer Verfahrensfortsetzung wurzelt in dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art 2 I, 1 I GG). Auch können die zu treffenden Feststellungen als Vorfragen für andere Verfahren (zB Erbschaftsprozess, Pflichtteilsanspruch) von Relevanz sein (Haußleiter/Eickelmann Rz 1). Dabei ist die Fortführung desselben Verfahrens im Vergleich zur pauschalen Annahme der Erledigung in der Hauptsache bei gleichzeitiger Möglichkeit der Initiierung eines neuen Verfahrens die verfahrensökonomisch sinnvollere Lösung (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 2). Vor diesem Hintergrund ist die in § 181 vorgegebene Frist nicht zwingend als Ausschluss- oder Notfrist zu verstehen und ein verspäteter Antrag daher im Einzelfall noch zu berücksichtigen (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 2).
Rn 7
Die Fortsetzung des Verfahrens können neben den ursprünglich Beteiligten auch diejenigen verlangen, die nach § 172 oder § 7 II Nr 1 zwingend zu beteiligen gewesen wären, deren Beteiligung bis zu dem für § 181 S 1 maßgeblichen Zeitpunkt aber unterblieben ist (Keidel/Engelhardt Rz 2). Ein Antragsrecht der sonstigen Beteiligten besteht grds nicht. Allein die Antragsrücknahme durch den ursprünglichen ASt kann die Verhinderung einer Fortsetzung bewirken (§ 22 I) (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 13). Weder die Erben des Verstorbenen noch dessen nächste Angehörige können einen Fortsetzungsantrag stellen (aA: Haußleiter/Eickelmann Rz 16). Daher sind die Eltern eines Mannes, der während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens stirbt, jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligten, wie nicht ein zur Äußerung ein...