Gesetzestext

 

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Kostentscheidung nach einem erfolgreichen Antrag in einem Anfechtungsverfahren gem § 169 Nr 4 als lex specialis. Für Verfahren nach § 169 Nr 1–3 gelten die allgemeinen Vorschriften gem §§ 80 f. Die Kostentragung zu gleichen Teilen beruht auf dem Gedanken, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Klärung des Status haben. Die Kostenpflicht kann auch das Jugendamt treffen; ausgenommen ist allein das minderjährige Kind. Außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Obsiegende einen materiell-rechtlichen Anspruch etwa gem § 826 BGB gegen den wahren Vater des Kindes auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsverfahrens geltend machen kann. Bei Erledigung ist eine entsprechende Anwendung nicht erforderlich, weil die allgemeine Regelung des § 83 zum gleichen Ergebnis führt. Bei Ablehnung des Antrags richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Regeln der §§ 80 f.

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