Rn 1

Die Vorschrift bestimmt, wer in Adoptionssachen als Beteiligter einzubeziehen ist. Der Katalog ist nicht abschließender Art. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall weitere Personen zu beteiligen sein. Die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte (BGH NJW 20, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rz 41 ff).

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