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Die Bestimmung beschränkt sich auf die Minderjährigenadoption, in deren Rahmen allein eine Beteiligung des Jugendamts oder Landesjugendamts in Betracht kommt. Das Jugendamt kann eine Hinzuziehung als Beteiligte zu beantragen. Das Familiengericht hat einem solchen Antrag ohne Ermessen stets zu entsprechen.

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