Gesetzestext

 

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

A. Anhörung des Jugendamts.

 

Rn 1

Eine Anhörungspflicht des Jugendamts wird durch Abs 1 S 1 für alle Adoptionssachen (§ 186) begründet, wenn der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Die Bestimmung gilt auch, wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder ausländisches Recht anzuwenden ist. Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, deren Verletzung einen nach Abs 2 S 2 von dem Jugendamt zu rügenden Verfahrensmangel schafft. Eine Anhörung ist nach Abs 1 S 2 entbehrlich, wenn das entspr dem Wohnsitz des Annehmenden (§ 87b Abs. 1 SGB VIII) zuständige Jugendamt bereits eine fachliche Äußerung nach § 189 abgegeben hat. Sofern das Jugendamt seine Anhörung nach § 188 Abs 2 beantragt hat, ist es Beteiligter nach § 34.

B. Mitteilung der Entscheidung.

 

Rn 2

Wurde das Jugendamt angehört, ist ihm die darauf ergangene Entscheidung zu übermitteln (Abs 2 S 1). Dieser Verpflichtung, welche die Information der Fachbehörde bezweckt, ist unabhängig davon zu genügen, ob die Anhörung auf § 34, § 189 oder § 194 Abs 1 beruht. Durch die Mitteilung wird gegenüber dem Jugendamt die Beschwerdefrist des § 63 Abs 3 in Lauf gesetzt. Das Jugendamt ist ungeachtet § 59 gem Abs 2 S 2 beschwerdeberechtigt.

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