Gesetzestext
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.
Rn 1
Abweichend von § 20 verbietet § 196 eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren. Die Bestimmung verwirklicht das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB und dient damit dem Schutz des Adoptionsgeheimnisses.
Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen