Rn 1

Die Norm betrifft im Unterschied zu § 197 Beschlüsse in weiteren Verfahren nach § 186 Nr 2–4. Ein Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird abweichend von § 40 erst mit Rechtskraft (§ 45) wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme (§ 48) scheidet aus (Abs 1 S 4). Bei Gefahr im Verzug kann nach Ermessen des Gerichts (Abs 1 S 2) die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Sie tritt mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Person ein, die den Antrag gestellt hat (Abs 1 S 3). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn von dem Aufschub der Wirksamkeit bis zur Rechtskraft eine Gefährdung der zu verfolgenden Interessen zu befürchten ist.

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