Rn 3

Der stattgebende Beschluss über die Befreiung vom Eheverbot unterliegt nicht der Anfechtung. Wurde die Ehe geschlossen, kommt eine Abänderung und Wiederaufnahme (§ 48) nicht in Betracht. Bei Gehörsverstößen ist das Verfahren nach § 44 eröffnet. Wird der Befreiungsantrag abgelehnt, sind beide Verlobte beschwerdebefugt.

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