Rn 2

Die Bestimmung ist in Familiensachen, aber nur in wenigen Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar. Im Register- und Grundbuchverfahren fehlt es regelmäßig an mehreren mit demselben Ziel agierenden Beteiligten. Sofern das materielle Recht Rangwirkungen kennt (§ 879 BGB), müssen Anträge ohne Verbindung nacheinander abgearbeitet werden. In allen vAw eingeleiteten Verfahren scheidet die Anwendung des § 20 ebenfalls aus, weil diese Verfahren hinsichtlich eines Verfahrensgegenstandes durch das Gericht nur einmal, nicht aber mehrfach parallel eingeleitet und betrieben werden. Sinnvoll erscheint eine Anwendung des § 20 in Erbscheinsverfahren, wenn mehrere Erbscheinsanträge vorhanden sind, die jeweils nicht ohne den anderen entschieden werden können.

 

Rn 3

In Ehe- und Familienstreitsachen finden gem § 113 Abs 1 S 1 die §§ 145, 147 ZPO Anwendung; Sonderregeln bestehen ferner in Ehesachen (§ 126 Abs 1, 2, §§ 137, 140), in Unterhaltssachen (§ 179 Abs 1, § 237), in Abstammungssachen (§ 179 Abs 2) und in Adoptionssachen (§ 196).

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