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Nicht abschließend geklärt zu sein, scheint auch die Frage, auf welcher Anspruchsgrundlage die Räumungsverpflichtung des weichenden Ehegatten beruht. ZT wird auf die ›Wohlverhaltensklausel‹ des § 1361b Abs 3 BGB zurückgegriffen, der entspr für § 1568a BGB gelten würde. Ein Antrag auf Räumung der zugewiesenen Ehewohnung würde dann als ›Ehewohnungssache‹ qualifiziert werden und nach §§ 200 ff verfahrensrechtlich behandelt (KG Beschl v 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Es wäre ein verfahrenseinleitender Antrag zu stellen. Bei Bedarf käme es zum Erörterungstermin. UU müsste das Jugendamt beteiligt werden. Eine andere Ansicht entnimmt die Verpflichtung zur Räumung der Wohnung dem Inhalt des Überlassungsanspruchs selbst. Die Frage der Räumung würde sich dann iRd Zwangsvollstreckung nach § 885 Abs 1 ZPO, § 95 Abs 1 Nr 2 Alt 2 FamFG stellen (Hamm Beschl v 23.3.15 – 4 UF 211/14, – openJur 15, 16279 = NJW 15, 2349). Wäre Letzteres der Fall, wäre ein Antrag auf Räumung im Hauptsacheverfahren nicht notwendig. Stattdessen wäre die Räumung durch den aus der Wohnung verwiesenen Ehegatten bereits Teil der Zwangsvollstreckung, also Umsetzung des Zuweisungstitels.

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