Rn 1

§ 203 dient der Verfahrensökonomie und Abkürzung der Verfahrensdauer. Ein Verfahren wird nicht vAw eingeleitet. Es bedarf, trotz Amtsermittlungsgrundsatz, eines Antrags eines der Beteiligten. Der Inhalt des Antrags soll den Verfahrensstoff auf die streitigen Punkte konkretisieren. Bei Haushaltssachen dient die Auflistung der Haushaltsgegenstände einer kürzeren Verfahrensdauer, da der Umfang der gerichtlichen Ermittlungen begrenzt wird. Durch die Angabe, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben, besteht die Möglichkeit, das Jugendamt, das in Ehewohnungssachen im Falle des Vorhandenseins von Kindern beteiligt ist, möglichst zeitnah zu informieren (Keidel/Giers § 203 Rz 1). § 203 ist zudem eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht der Ehegatten aus § 27 Abs 1 (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 6).

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