Rn 3

Da der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht, hat das Gericht die Verpflichtung, im Bedarfsfall auf eine Nachbesserung des Antragsinhalts hinzuweisen und hinzuwirken. Fehlt die Bezeichnung oder die Auflistung der Haushaltsgegenstände, macht das den Antrag nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet. Denn es handelt sich ausweislich des Wortlauts um eine Soll-Vorschrift. Deshalb hat das Gericht auch die Möglichkeit, dem Antragsgegner statt dem ASt aufzugeben, eine Auflistung einzureichen (Nürnbg Beschl v 14.7.10 – 7 UF 617/10). Das macht va dann Sinn, wenn derjenige, der Zuweisung von Haushaltsgegenständen verlangt, aus der Wohnung verwiesen wurde bzw keinen Zutritt mehr hat.

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