Gesetzestext
(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.
(2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt leben.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Beteiligung Dritter dient der Verfahrensökonomie. Es soll unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (Keidel/Giers § 204 Rz 1).
B. TB-Voraussetzungen.
I. Beteiligte.
Rn 2
Wer Beteiligter des Verfahrens ist, ist in § 7 FamFG definiert. Die Beteiligung muss förmlich durch Hinzuziehungsakt des Gerichts erfolgen. IdR erfolgt dies durch Beschluss. Der Beschluss ist anfechtbar (FAKomm-FamR/Weinreich § 204 Rz 5). Aber auch konkludente Hinzuziehung ist möglich, zB durch förmliche Anhörung und Beteiligung im Anhörungstermin. Durch die Hinzuziehung haben die Beteiligten nicht nur die Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, sondern auch ein eigenes Beschwerderecht (BGH Beschl v 27.3.19 – XII ZB 417/18, FamRZ 19, 1091).
II. Vermieter.
Rn 3
Da die Wohnungsüberlassung gem § 1568a Abs. 3 BGB eine Änderung des Mietverhältnisses – auch im Verhältnis zum Vermieter – bewirkt, ist der Vermieter zu beteiligen (BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599).
III. Grundstückseigentümer.
Rn 4
Beteiligt werden müssen die Eigentümer des jeweiligen Hausgrundstücks, wenn es sich bei der Ehewohnung um ein angemietetes Haus handelt, wenn die Ehewohnung durch ein Nießbrauchrecht oder sonst erbbau- oder sachenrechtlich belastet ist (FAKomm-FamR/Weinreich § 204 Rz 8). Dasselbe gilt für Verpächter und Wohnungsberechtigte (ThoPu/Hüßtege § 204 FamFG Rz 3).
IV. Dritte.
Rn 5
Arbeitgeber oder Dienstherren sind zu beteiligen, wenn die Ehegatten in einer Dienst- oder Werkwohnung gewohnt haben (Keidel/Giers § 204 Rz 2).
V. Personen, mit denen Rechtsgemeinschaft besteht.
Rn 6
Hierunter fallen Untermieter, volljährige Kinder, neue Lebensgefährten und sonstige Familienangehörige, die mit in der Ehewohnung wohnen (Keidel/Giers § 204 Rz 2).
VI. Jugendamt.
Rn 7
Das Jugendamt wird nur dann formell beteiligt, wenn es einen entsprechenden Antrag stellt (BGH Beschl v 28.9.16 – XII ZB 487/15, openJur 18, 270 = BGHZ 212, 133). Es hat die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder vorzubringen und zu vertreten (Brandbg Beschl v 15.1.19 – 10 UF 14/18) – letztlich wie ein Verfahrensbeistand. Stellt das Jugendamt keinen Antrag, wird es nur angehört. Eine Beteiligung ist aber auch noch in der Beschwerdeinstanz möglich (Brandbg Beschl v 10.6.10 – 9 UF 142/09, openJur 13, 23447 = FamRZ 11, 118).
C. Hinweise zur Prozesssituation.
Rn 8
Fehlt es an der Beteiligung eines der genannten Berechtigten des Abs 1, liegt ein Verfahrensfehler vor (FAKomm-FamR/Weinreich § 204 Rz 5). Bedeutung hat die Vorschrift auch insoweit, als Beteiligte keine Zeugen sein können. Minderjährige Kinder hingegen sind zwar Betroffene, aber ausweislich des § 204 keine Beteiligten (Stuttg Beschl v 16.12.14 – 17 UF 142/14, openJur 15, 901 = NJW-RR 15, 773). Damit besteht die Möglichkeit, Kinder als Zeugen zu benennen. § 163a (Ausschluss der Vernehmung eines Kindes als Zeuge oder Beteiligter) findet nur auf Kindschaftssachen Anwendung, nicht auf Ehewohungs- und Haushaltssachen (Stuttg Beschl v 16.12.14 – 17 U 142/17, NJW-RR 15, 773).