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Die Ehewohnung steht unter dem besonderen Schutz des Art 6 Abs 1 GG. Deshalb entfalten die Vorschriften der §§ 200 ff Sperrwirkung. Durch § 205 soll dem Wohl des Kindes Rechenschaft getragen werden, das, würde Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB begehrt werden können, nicht hinreichend geschützt wäre (BGH Beschl v 28.9.16 – XII ZB 487/15, openJur 18, 270 = BGHZ 212, 133).

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