Gesetzestext
(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,
1. |
die Haushaltssachen anzugeben, deren Zuteilung er begehrt, |
2. |
eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen, |
3. |
sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder |
4. |
bestimmte Belege vorzulegen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. |
(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 206 dient der Verfahrensökonomie und Verfahrensförderung und regelt Mitwirkungspflichten der Beteiligten iSd § 27. Durch die Möglichkeit, den Ehegatten die Beibringung bestimmter Tatsachen aufzugeben, entlastet sich das Gericht von seiner Amtsermittlungspflicht. Durch die Möglichkeit, Fristen zu setzen, kann das Verfahren stringent geführt werden.
B. TB-Voraussetzungen.
I. Auflistung der Haushaltsgegenstände.
Rn 2
IdR wird mit Antragstellung eine Auflistung aller Haushaltsgegenstände vorgelegt. Fehlt diese oder ist sie unvollständig, macht das den Antrag nicht unschlüssig oder unbegründet. Das Gericht kann dann eine Aufstellung anfordern oder Ergänzung verlangen. Das Verlangen muss sich nicht an den ASt richten (Nürnbg Beschl v 14.7.10 – 7 UF 617/10, wolterskluwer.online).
II. Präklusion.
Rn 3
Das Gericht kann bei Fristversäumnis bestimmte Umstände in dem Haushaltsverfahren unberücksichtigt lassen. Damit liegt eine Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes zugunsten der Verfahrensbeschleunigung vor (KG Beschl v 12.2.14 – 17 UF 155/13, openJur 14, 5258). Von der Präklusionswirkung nicht betroffen ist die Amtsermittlungspflicht selbst, die uneingeschränkt besteht (ThoPu/Hüßtege § 206 FamFG Rz 15). Verspätet vorgetragene Tatsachen sind iÜ dann noch zu berücksichtigen, wenn sie die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert haben oder die Verspätung genügend entschuldigt worden ist. Prozessual dürfte es auch möglich sein, das Verfahrensziel zu ändern (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 14).
C. Hinweise zur Prozesssituation.
I. Nachbesserung.
Rn 4
Da grds der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht (§ 26), liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn das Gericht im Falle des Fehlens oder der Unvollständigkeit einer Aufstellung den Antrag abweist, ohne zuvor unter Fristsetzung Nachbesserung verlangt zu haben (Nürnbg Beschl v 14.7.10 – 7 UF 617/10, wolterskluwer.online).
II. Rechtsschutzbedürfnis.
Rn 5
Eine Einigung zwischen Beteiligten macht ein Haushaltsverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Deshalb hat das Gericht vAw zu klären, ob eine behauptete Einigung wirksam ist. Unterlässt das Gericht dies oder fehlt es an einem Hinweis, dass es eine Einigung für unwirksam halte, kann es zu einem Verfahrensverstoß iSd § 538 ZPO kommen, was die Beschwerde ermöglicht (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 25).