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Das Familiengericht darf Anordnungen treffen, die dem Schutz des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten dienen. Es kommt insb die Verpflichtung zur Räumung in Betracht. Rechtsgrundlage hierfür kann die in § 1361 Abs 3 BGB kodifizierte Wohlverhaltenspflicht der Ehegatten sein. Wird unterstellt, dass die Räumung zwangsläufig der Durchführung, also Umsetzung, der Wohnungszuweisung erfolgen muss, dann kann das Gericht die Räumungsverpflichtung vAw aussprechen. (Hamm Beschl v 23.3.15 – 4 UF 211/14, openJur 15, 16279 = NJW 15, 2349; KG Beschl v 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Beispiele für weitere Anordnungen: Betretungsverbot der Wohnung; Pflicht zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels; Verbot, Mobiliar aus der Wohnung zu entwenden; Belästigungs- und Missbrauchsverbot; Näherungsverbot; Verbot, mit dem Ehegatten Kontakt aufzunehmen; Verbot, den Mietvertrag mit dem Vermieter zu kündigen (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 242f).

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