Rn 3

ZT wird vertreten, dass sich der Titel in einer Ehewohnungssache auch auf andere erstreckt (ThoPu/Hüßtege § 209 FamFG Rz 29). Das erscheint auf den ersten Blick zum Schutze des verbleibenden Ehegatten oder aber evtl Kinder sinnvoll und notwendig. Aber Kinder sind ohnehin über § 1666 BGB eigenständig geschützt. Eines Schutzes iR eines ›Annex‹ bedarf es also nicht. Und einen Eingriff in die Grundrechte Dritter (zB Art 2 Abs 1 GG oder Art 14 GG) damit zu rechtfertigen, dass iR einer Ehestreitigkeit der eine Ehegatte schutzwürdiger ist als der andere, geht zu weit. Denn die Ehe ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Ein Schutz über eine Annexanordnung ist aber auch nicht notwendig. Denn es gibt jeweils andere und eigene Ansprüche oder Rechte Dritter, die geltend zu machen nicht verwehrt sind.

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