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Die Norm definiert die Gewaltschutzsachen – unter Verzicht auf eine autonome Begriffsbestimmung – durch Verweisung auf das GewSchG (Art 1 G z Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten u Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung v 11.12.01 [BGBl I, 3513], geändert durch Art 4 G z Verbesserung des Schutzes gg Nachstellungen v 1.3.17 [BGBl I, 386]). Gleichzeitig legt sie den Anwendungsbereich der §§ 211–216a fest. Die uneingeschränkte Verweisung auf die §§ 1u 2 GewSchG hat zur Folge, dass alle Gewaltschutzsachen Familiensachen sind (§ 111 Nr 6), und zwar unabhängig v familiären Beziehungen oder einer gemeinsamen Haushaltsführung der Beteiligten (Köln Beschl v 28.9.09 – 21 WF 207/09, FF 10, 80 [OLG Köln 28.09.2008 - 21 WF 207/09]). Die Zuständigkeit der FamG umfasst also auch Verletzungshandlungen zwischen (ehemals) befreundeten Personen, Nachbarn, Geschäftspartnern, Mietern/Vermietern etc. Ausgenommen – durch § 3 GewSchG – ist das Verhältnis minderjähriger Kinder zu ihren Sorgeberechtigten.

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