Gesetzestext

 

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

A. Normzweck/Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Das FamG soll in Verfahren nach § 2 GewSchG in der Entscheidung über die Wohnungszuweisung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. Dadurch soll – im Interesse effizienten Rechtsschutzes – die Vollstreckung gesichert u erleichtert werden. Die Anordnungen erfolgen vAw, können also ohne entsprechenden Antrag des ASt ergehen. Sie können sich auch gg Dritte richten.

B. Anwendungsbereich.

I. Hauptsacheverfahren/einstweilige Anordnung.

 

Rn 2

§ 215 ist seinem Wortlaut nach nicht auf Hauptsacheverfahren beschränkt, weil auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Endentscheidung ist. Allerdings enthält § 49 II 3 für einstweilige Anordnungen eine gleichlautende Regelung.

II. Wohnungszuweisung.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt nur in Verfahren nach § 2 GewSchG, also in Verfahren, in denen es um die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an den ASt zur alleinigen Nutzung geht. Allerdings kann das FamFG auch in Verfahren nach § 1 GewSchG die notwendigen Schutzanordnungen so ausgestalten, dass ein effektiver Schutz des Opfers gewährleistet wird.

C. Anordnungen zur Durchsetzung der Wohnungszuweisung.

 

Rn 4

Die Wohnungszuweisung an sich schafft noch keinen Räumungstitel. Regelmäßig ist deshalb die Anordnung der Räumung u ggf Herausgabe der Wohnung u aller Schlüssel geboten. Daneben kommen Näherungs- u Betretungsverbote in Betracht, bei Bedarf außerdem Kündigungs- u Veräußerungsverbote, ferner die Anordnung, beim Auszug persönliche Sachen mitzunehmen, die Einräumung oder Verlängerung einer Räumungsfrist oder die Anordnung, den Zugang zur Wohnung zu gewähren bzw den Besitz wieder einzuräumen, bei der Zuweisung einzelner Räume auch die Festlegung von Zeiten der Mitbenutzung. Eine Nutzungsvergütung nach § 2 V GewSchG kann dagegen nicht vAw festgesetzt werden.

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