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Dieser nachrangige Gerichtsstand knüpft an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung und der tatsächlichen Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226). Für einen gemeinsamen Aufenthalt genügt es nicht, dass jeder Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Gerichts hat; vielmehr müssen die Ehegatten an ihrem Aufenthaltsort ein gemeinsames eheliches Leben führen (Haußleiter/Eickelmann § 218 Rz 13; aA Zö/Lorenz § 218 Rz 4). Meist wird es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt fehlen, wenn das Gericht erstmals mit der VA-Sache befasst ist, sodass sich die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nach dem letzten gemeinsamen Aufenthalt bestimmt, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im selben Gerichtsbezirk hat.

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