Rn 1

Die Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Pflicht zur Auskunfterteilung über Bestand und Höhe der auszugleichenden Anrechte iSd § 2 VersAusglG. Diese Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Gericht und tritt neben die materiell-rechtlichen Auskunftsansprüche der Ehegatten, Hinterbliebenen, Erben und Versorgungsträger nach § 4 VersAusglG (Bumiller/Harders/Schwamb § 220 Rz 16).

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