Rn 5

Nach Abs 2 (entspricht § 38 III 1) sind VA-Endentscheidungen stets zu begründen; § 38 IV ist nicht anwendbar. So sind bspw die tragenden Gründe für eine Ermessensausübung bezüglich des Ausgleichs von Anrechten mit geringem Ausgleichswert darzulegen (BGH NZFam 15, 59, 61 Rz 29 ff). Auch in den Fällen des Abs 3 (s Rn 6) hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen. Ergeht die VA-Entscheidung als Folgesache im Scheidungsverbund, darf die einheitliche Endentscheidung (§ 137 I) den nur am VA-Verfahren beteiligten Versorgungsträgern gem § 139 I 2 lediglich insoweit zugestellt werden, als der Inhalt der Entscheidung diese betrifft (vgl näher Haußleiter/Eickelmann § 224 Rz 10).

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