Gesetzestext

 

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

A. Wirksamwerden (Abs 1).

 

Rn 1

Endentscheidungen in VA-Sachen werden nach Abs 1 nicht bereits mit Bekanntgabe an die Beteiligten, sondern frühestens mit deren Rechtskraft wirksam. Ergeht die VA-Entscheidung als Folgesache im Scheidungsverbund, wird sie nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148). Durch eine Endentscheidung wird der Verfahrensgegenstand ›VA‹ ganz oder teilw erledigt (§ 38 I 1), zB durch Regelung des Wertausgleichs bei der Scheidung (im Wege der internen und/oder externen Teilung) oder der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Auch bei feststellenden Entscheidungen nach Abs 3 handelt es sich um Endentscheidungen, weil der Ausspruch, dass ein VA nicht stattfindet, den Verfahrensgegenstand erledigt und der Rechtskraft fähig ist (BGH NJW 09, 677 f [BGH 22.10.2008 - XII ZB 110/06] Rz 9 ff). Dagegen sind Zwischenentscheidungen, wie zB die Aussetzung des Verfahrens nach § 221 II, III oder Auskunftsanordnungen nach § 220, keine Endentscheidungen und werden nach § 40 I mit deren Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

 

Rn 2

Die formelle Rechtskraft einer Endentscheidung tritt nach § 45 S 1 nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Eine nur teilw wegen einzelner Anrechte angegriffene VA-Entscheidung erwächst nicht hinsichtlich der unangefochtenen Anrechte in Teilrechtskraft, solange diesbezüglich noch ein Beteiligter (insb ein Ehegatte) unbefristet Anschlussrechtsmittel gem § 66 einlegen kann (BGH NJW 16, 1320, 1322 [BGH 03.02.2016 - XII ZB 629/13] Rz 16 ff). Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts wird – auch wenn dieses die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat – erst rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (BGH NJW-RR 08, 1673 f [BGH 06.08.2008 - XII ZB 25/07] Rz 6f).

 

Rn 3

Die Rechtsmittelfrist wird grds durch die schriftliche Bekanntgabe der VA-Entscheidung an den jeweiligen Beteiligten in Gang gesetzt (§ 63 III 1). Kann diese Bekanntgabe an einen Beteiligten indes nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 III 2). Die 5-monatige Auffangfrist gilt allerdings nicht für diejenigen Versorgungsträger, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Denn jene Versorgungsträger haben – anders als die hinzugezogenen – keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen (BGH NJW-RR 17, 970, 971 f [BGH 15.02.2017 - XII ZB 405/16] Rz 13 ff). Dies betrifft in der Praxis häufig die Auffangversorgungsträger (§ 15 V VersAusglG), gelegentlich auch die Zielversorgungsträger (§ 15 I VersAusglG). Die Rechtsmittelfrist für einen nicht hinzugezogenen Beteiligten beginnt nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung, sodass eine VA-Entscheidung, die einem Ziel- oder Auffangversorgungsträger versehentlich nicht bekannt gegeben wurde, jedenfalls solange nicht rechtskräftig werden kann, wie dieser keine Kenntnisnahmemöglichkeit hatte.

 

Rn 4

Der Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 918, 28 VersAusglG) ist auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die gemeinsam einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden. Das Gericht entscheidet daher grds nicht nur über die Teilung bestimmter, im Beschluss genannter Anrechte, sondern abschließend über den gesamten Wertausgleich bei der Scheidung. Wird hierbei ein diesem Ausgleich unterfallendes Anrecht nicht ausgeglichen, weil es dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, erwächst diese fehlerhafte Entscheidung über den VA idR mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur hinsichtlich der tatsächlich ausgeglichenen Anrechte, sondern auch mit dem Inhalt in Rechtskraft, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen sind. Sofern nicht ausnw eine bewusste Teilentscheidung vorliegt, steht einem späteren (auch schuldrechtlichen) Ausgleich eines übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechts die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen (BGH NJW-RR 14, 1094, 1095 [BGH 25.06.2014 - XII ZB 410/12] Rz 13; NJW-RR 13, 1219, 1221 f [BGH 24.07.2013 - XII ZB 340/11] Rz 21 ff).

B. Begründungszwang (Abs 2).

 

Rn 5

Nach Abs 2 (entspricht § 38 III 1) sind VA-Endentscheidungen stets zu begründen; § 38 IV ist nicht anwendbar. So sind bspw die tragenden Gründe für eine Ermessensausübung bezüglich des Ausgleichs von Anrechten mit geringem A...

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