Rn 13
Die §§ 51, 52 VersAusglG bilden als Übergangsvorschriften die Grundlage für die Abänderung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen VA, die unter Anwendung des bis zum 31.8.09 geltenden Rechts ergangen sind. Zwar verweisen die genannten Normen weitgehend auf die §§ 225, 226, allerdings gibt es auch gravierende Unterschiede zwischen beiden Abänderungsverfahren. So findet – anders als in den Fällen des § 225 I (s Rn 3) – bei einer Abänderung nach § 51 I VersAusglG eine sog Totalrevision statt; der VA wird also nach dem seit 1.9.09 geltenden Recht hinsichtlich aller Anrechte, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, komplett neu durchgeführt. Dabei ist die Vorschrift des § 31 VersAusglG über den Tod eines Ehegatten uneingeschränkt anzuwenden. Wenn die insgesamt ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, erhält die überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Person daher ihre während der Ehezeit erworbenen Anrechte ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück (BGH NJW-RR 18, 1153, 1154 [BGH 20.06.2018 - XII ZB 624/15] Rz 10 ff). Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren muss sich der überlebende Ehegatte allerdings grds auf eine ihn begünstigende Wertänderung eines in den VA einbezogenen Anrechts berufen (BGH NJW-RR 20, 641, 644 [BGH 05.02.2020 - XII ZB 147/18] Rz 24 ff). Ferner ist die Abänderung nach § 51 I VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Regelversorgungen beschränkt (BGH NJW-RR 15, 1217, 1219 [BGH 24.06.2015 - XII ZB 495/12] Rz 24) und bei der Wesentlichkeit der Wertänderung (§ 51 II VersAusglG iVm § 225 II, III) ist für Anrechte in der GRV auf den Rentenwert abzustellen (BGH NJW-RR 18, 65, 66 f [BGH 08.11.2017 - XII ZB 105/16] Rz 17 ff; krit hierzu Bumiller/Harders/Schwamb Anh § 229 Rz 12). Wurde eine Beamtenversorgung wegen Übersteigens der Höchstgrenze des § 1587b V BGB aF nur teilweise ausgeglichen, ist für den bisherigen Ausgleichswert der hälftige Ehezeitanteil und nicht der tatsächlich nur begrenzt durchgeführte (öffentlich-rechtliche) Wertausgleich maßgeblich (BGH NJW-RR 19, 769, 772 Rz 37). Sofern das Abänderungsverfahren eröffnet ist (vgl § 51 II–IV VersAusglG), können – ebenso wie bei einer Abänderung nach den §§ 225, 226 (s Rn 3) – in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler mit korrigiert werden.
Rn 14
Eine Abänderung nach den §§ 51, 52 VersAusglG erfordert ebenfalls eine wesentliche Wertänderung, wobei eine solche nicht nur bei Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenzen des Abs 3, sondern auch in den Fällen der sog Dynamsierungsverfehlung nach § 51 III VersAusglG vorliegt. Hierbei handelt es sich um Wertverzerrungen, die durch die nach früherem Recht notwendige Dynamisierung von nicht volldynamischen Anrechten mittels der BarwertV (Ermittlung einer dynamischen Rente) entstanden sind. Sofern sich der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich (hierzu näher Zö/Lorenz Anh § 227 Rz 5f) von dem damals dynamisierten und nunmehr aktualisierten Wert unterscheidet, ist eine Abänderung zulässig, sofern nicht § 51 IV VersAusglG seine Sperrwirkung (hierzu näher Bumiller/Harders/Schwamb Anh § 229 Rz 15 ff) entfaltet.