Gesetzestext

 

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Gegen (im Verbund oder separat ergangene) Endentscheidungen in VA-Sachen ist grds die Beschwerde gem § 58 I statthaft. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls mit der Beschwerde anfechtbar (ggf auch isoliert, wenn sie zusammen mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wurde, weil es eine § 99 I ZPO entsprechende Vorschrift im FamFG nicht gibt). Erforderlich ist jeweils eine Beschwer des Rechtsmittelführers iSd § 59 I.

B. Anwendbarkeit des § 61.

 

Rn 2

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wozu auch VA-Sachen zählen (BGH NJW 13, 3523, 3525 [BGH 25.09.2013 - XII ZB 464/12] Rz 20), wäre die Beschwerde nach der allgemeinen Regel des § 61 an sich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder das FamG die Beschwerde zugelassen hat. Diese Mindestbeschwer hat der Gesetzgeber jedenfalls für Rechtsmittel der Rentenversicherungsträger als nicht sachgerecht erachtet. Daher hat er für gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Beschwerden generell auf die Beschränkungen des § 61 verzichtet, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung bezogen auf alle Beteiligten (BTDrs 16/10144, 99). Hingegen sind Beschwerden, die sich lediglich gegen eine Kostenentscheidung in VA-Sachen richten, nur zulässig, wenn der Beschwerdewert (s § 567 ZPO Rn 12) 600 EUR übersteigt, sofern nicht das FamG die Beschwerde zugelassen hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?