Rn 1
Zweck des § 22a ist der Schutz der Betroffenen – insb von Kindern – durch rechtzeitige Mitteilung von gerichtlichen Verfahren an die Familien- und Betreuungsgerichte (Beschlussempfehlung und Begründung des BT-RA zu § 22a FamFG-E in BTDrs 16/9733, S 288).
Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen