Gesetzestext

 

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.

(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Zweck des § 22a ist der Schutz der Betroffenen – insb von Kindern – durch rechtzeitige Mitteilung von gerichtlichen Verfahren an die Familien- und Betreuungsgerichte (Beschlussempfehlung und Begründung des BT-RA zu § 22a FamFG-E in BTDrs 16/9733, S 288).

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 22a gilt in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, sofern keine Sonderregelungen bestehen (zB nach §§ 152 Abs 4 S 2, 167 Abs 1, 2, 272 Abs 2 S 2, 313 Abs 4 S 1). Vorschriften, die anderweitige Mitteilungen regeln (zB §§ 168a Abs 1, 2, 216a S 1, 309 Abs 1, 2, 310, 311 S 1, 338 S 1, 347 Abs 1 S 1, 379 Abs 1, 2, 400, 431), schließen § 22a nicht aus. Die Regelung soll auch in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbar sein (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 22a Rz 1).

C. Mitteilungspflicht (Abs 1).

 

Rn 3

Abs 1 ergeht an das Familien- oder Betreuungsgericht eine Mitteilung, wenn dessen Tätigkeit infolge eines zivil- oder strafgerichtlichen Verfahrens eines anderen Gerichts erforderlich ist. Die gesetzliche Anordnung ist an Gerichte aller Instanzen gerichtet und besteht nur dann nicht, wenn nur gelegentlich eines gerichtlichen Verfahrens Maßnahmen veranlasst sind.

D. Mitteilungsbefugnis (Abs 2).

 

Rn 4

Nach Abs 2 dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- und Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsrechtliche Maßnahmen erforderlich ist, insb für die Anordnung einer Vormundschaft (§ 1773 BGB), Pflegschaft (§§ 1909 ff BGB) oder Betreuung (§ 1896 BGB). Die insoweit erforderliche Interessenabwägung obliegt der übermittelnden Stelle.

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