Rn 3

Unterhaltssachen iSv Abs 1 betreffen zunächst einen durch Verwandtschaft (Abs 1 Nr 1), Ehe bzw Lebenspartnerschaft (Abs 1 Nr 2) oder durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes (Abs 1 Nr 3) verbundenen Personenkreis. Über diesen Personenkreis hinaus können aber auch Rechtsnachfolger der Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten Beteiligte in Unterhaltssachen sein, wenn Unterhaltsansprüche auf sie übergegangen oder übergeleitet worden sind. Das können die Erben des Unterhaltsberechtigten sein, soweit ein Unterhaltsanspruch vererblich ist (vgl wegen der Einzelheiten die Kommentierung zu § 1615 BGB bzw § 1586 BGB zB Staud/Klinkhammer § 1615 BGB Rz 5; Staud/Baumann § 1586 Rz 6) oder die Erben des Unterhaltsverpflichteten sein (vgl wegen der Einzelheiten die Kommentierung zu § 1615 BGB, § 1615l BGB bzw § 1586b BGB zB jurisPK-BGB/Viefhues § 1615l Rz 294 ff; jurisPK-BGB/Löffler zu § 1586b BGB). In Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs können die Träger von BAföG-Leistungen (§ 37 BAföG) oder Träger der nach § 94 SGB XII, § 33 I SGB II, § 7 UVG auf sie übergegangener Sozialleistungen Beteiligte sein (vgl hierzu Prütting/Helms/Bömelburg § 231 Rz 9; Keidel/Weber § 231 Rz 12; Zö/Lorenz § 231 Rz 3; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 2). Nicht unterhaltspflichtige Verwandte, die Regressansprüche nach §§ 1584 S 2, 1607 BGB geltend machen, können ebenso Beteiligte sein wie ein Dritter (Scheinvater), auf den der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Erzeuger übergegangen ist, § 1607 III 2 BGB.

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