Rn 2
Die Verfahrenskonzentration bei dem Gericht der Ehesache setzt die Rechtshängigkeit einer Ehesache iSv § 121 voraus, also die förmliche Zustellung der Antragsschrift an die Gegenseite, §§ 261 I, 253 I ZPO. Nicht ausreichend ist die formlose Übersendung des Entwurfs einer Antragsschrift im VKH-Verfahren.
Rn 3
Vor Rechtshängigkeit der Ehesache muss eine Unterhaltssache iSv § 232 I Nr 1 anhängig sein. Das Verfahren muss also die Unterhaltspflicht für ein gemeinsames Kind der Ehegatten oder die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Dies gilt auch für ein Verfahren wegen Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (BGH 30.9.87 – IVb ARZ 36/87, juris). Abzugeben sind auch Zwangsvollstreckungsverfahren, die mit den genannten Unterhaltssachen zusammenhängen; gem § 232 II geht die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache anderen ausschließlichen Zuständigkeiten vor. Deshalb ist zB auch ein Vollstreckungsabwehrverfahren abzugeben (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 233 Rz 7; MüKoFamFG/Pasche § 233 Rz 6; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 233 Rz 4) und vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, sobald es gem § 255 in das streitige Verfahren übergeleitet worden ist (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 233 Rz 6 f; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 233 Rz 4).
Rn 4
Die Unterhaltssache muss in der ersten Instanz anhängig sein. Das ist so lange der Fall, als dort noch keine abschließende Entscheidung ergangen ist (vgl BGH MDR 85, 832; aA noch B/L/A/H 76. Aufl § 233 Rz 5: bis zur Einlegung eines Rechtsmittels), der Erlass einer Zwischenentscheidung reicht nicht aus. Ist vom OLG noch über eine Beschwerde gegen eine die erste Instanz nicht abschließende Entscheidung (teilw Versagung von VKH) zu entscheiden, steht dies der Abgabe an das Gericht der Ehesache nicht entgegen und führt dazu, dass nun das diesem übergeordnete OLG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wird (BGH FamRZ 01, 618). Verweist das OLG ein Unterhaltsverfahren nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Familiengericht zurück, ist das Verfahren direkt an das Gericht der Ehesache abzugeben (BGH FamRZ 80, 444; Hambg NJW-RR 93, 1286).
Rn 5
Eine Überleitung einer Familiensache an das Gericht der Ehesache hat auch dann zu erfolgen, wenn das Gericht der Ehesache bereits zuvor mit der Familiensache befasst war und diese nach § 281 ZPO an das überleitende Gericht verwiesen hatte; die Bindungswirkung des § 281 II 4 ZPO steht nicht entgegen, da § 233 vorrangig ist (Hamm FamRZ 00, 841 [zu § 621 III ZPO]; Prütting/Helms/Bömelburg § 233 Rz 13; Zö/Lorenz § 233 Rz 7; ThoPu/Hüßtege § 233 Rz 4).