Rn 1

Die Vorschrift regelt eine Auskunftsverpflichtung der Beteiligten gegenüber dem Gericht, die in § 236 durch eine Auskunftspflicht Dritter ergänzt wird. In Unterhaltsverfahren besteht keine Amtsermittlung, sondern es gilt der Beibringungsgrundsatz; der Gesetzgeber wollte hieran auch nicht rütteln (§ 113 I 1 schließt die Anwendung des § 26 ausdr aus), gleichwohl steht die Vorschrift (wie § 643 ZPO aF) in einem Spannungsverhältnis zwischen Amtsermittlungs- und Beibringungsgrundsatz (Born FF 16, 180). Der Gesetzgeber erhoffte sich eine Verbesserung der bestehenden Möglichkeiten des Gerichts zur Prozessförderung und Sachverhaltsaufklärung. Mit der Neuregelung der Auskunftspflichten sollte zudem erreicht werden, dass in Unterhaltssachen die zeitintensiven Stufenanträge in möglichst weitgehendem Umfang entbehrlich werden (BTDrs 16/6308, 162, 255).

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