Rn 2
§ 235 gilt in jedem Verfahren, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht iSv § 231 I betrifft, also auch hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche, wie zB in Verfahren auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts, Abänderungsanträgen oder Anträgen aus übergeleitetem Recht nach §§ 33 SGB II, 94 SGB XII, 7 UVG, 37 BAföG; Gleiches gilt zB für ein Verfahren wegen Abänderung eines Unterhaltstitels (zB Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 57).
Rn 3
Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249–260) dürfen keine Auskünfte eingeholt werden; dies ließe sich mit dem Verfahrensziel einer schnellen Titelschaffung nicht vereinbaren (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 7; Zö/Lorenz § 235 Rz 1). Gleiches soll auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gelten, zumal dort gem § 51 I 1 die Voraussetzungen des Antrags lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (Keidel/Weber § 235 Rz 3; Zö/Lorenz § 235 Rz 1; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 235 Rz 2; Bahrenfuss/Schwedhelm § 235 Rz 2). Dagegen spricht, dass es sich bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren nunmehr um ein selbstständiges Verfahren handelt und die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht zwingend vorgesehen ist. Hinzu tritt, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehende Entscheidung gem § 57 S 1 unanfechtbar ist. Dies erfordert einen Titel, der nach Möglichkeit auch sachlich richtig ist, was sich auch in § 246 II ausdrückt, wonach in Unterhaltssachen eine mündliche Verhandlung (auch) zur Aufklärung des Sachverhalts stattfinden soll (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 6; MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 7; Fest NJW 2012, 428, 430; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 57).
Rn 4
Die Vorschrift gilt nicht für die Unterhaltssachen iSv § 231 II; diese sind keine Familienstreitsachen und die Anwendung der §§ 235, 236 in § 231 II 2 ausdr ausgeschlossen.
Rn 5
Die Befugnis des Gerichts nach § 235 lässt ein Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten insb zur Erhebung eines Stufenantrags nach § 254 ZPO nicht entfallen; vielmehr besteht ein Wahlrecht (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 3; Zö/Lorenz § 235 Rz 15). Nach ganz überwiegender Ansicht setzt § 235 voraus, dass im Verfahren bereits ein bezifferter Leistungsantrag rechtshängig ist, eine Anordnung nach § 235 also nicht iR eines Stufenverfahrens vor Bezifferung der Leistungsstufe ergehen kann (Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 5a; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 235 Rz 17; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 235 Rz 3; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 58; Viefhues FuR 13, 20; Götz NJW 10, 897; aA wohl MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 33; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede/Rasch § 235 Rz 11.203).