Rn 13

Nach I 1 entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es vAw bei den Beteiligten Auskünfte und Belege einholt sowie über den Umfang der Anordnung; ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich.

 

Rn 14

Die gerichtliche Anordnung kann in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen (Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 235 Rz 1; Zö/Lorenz § 125 Rz 8). Die Anordnung muss die geschuldete Auskunft sowie die vorzulegenden Belege konkret bezeichnen (Muster finden sich bei Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 18; Zö/Lorenz § 235 Rz 8; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede/Rasch Rz 11.193; Sarres FuR 10, 390, 393).

 

Rn 15

Mit der Anordnung soll das Gericht gem I 3 eine angemessene Frist setzen. Da die Fristsetzung insb für die Rechtsfolgen des § 236 für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen von Bedeutung ist, wird sie regelmäßig erfolgen. Im Ausnahmefall kann von einer Fristsetzung abgesehen werden, etwa wenn feststeht, dass der Beteiligte, an den sich die Auflage richtet, bestimmte Informationen oder Belege ohne eigenes Verschulden nicht kurzfristig erlangen kann (BTDrs 16/6308, 255f). Angemessen ist eine Frist, die den Zeitaufwand zur Erstellung der Auskunft und Sammlung der Belege einerseits und andererseits die Bedeutung der Auskunft für das Verfahren berücksichtigt (Zö/Lorenz § 235 Rz 11). Regelmäßig werden 2 Wochen ausreichend sein (ThoPu/Hüßtege § 235 Rz 9; Keidel/Weber § 235 Rz 7: in Ausnahmefällen ein Monat).

 

Rn 16

Mit der Anordnung hat das Gericht auf die Pflicht zur ungefragten Information nach § 235 III sowie auf die nach § 236 und die nach § 243 S 2 Nr 3 möglichen Folgen einer Nichterfüllung der gerichtlichen Auflagen hinzuweisen, § 235 I 4.

 

Rn 17

Die Anordnung, Fristsetzung und die Hinweise nach Abs 3 sind dem Beteiligten, an den die Aufforderung gerichtet ist, gem § 113 I iVm 329 II 2 ZPO zuzustellen.

 

Rn 18

Die Anordnung des Gerichts zur Auskunftserteilung und zur Versicherung der Richtigkeit an Eides statt ist als Zwischenentscheidung nicht selbstständig anfechtbar, § 325 IV. Kommt der Beteiligte der Anordnung nicht nach, hat das Gericht keine Möglichkeit, die Auskunftsverpflichtung zu vollstrecken; es verbleibt lediglich die Möglichkeit, nach § 236 vorzugehen oder dem Beteiligten Verfahrenskosten aufzuerlegen, § 243 S 2 Nr 3.

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