Rn 8

Die Regelung entspricht § 643 III 1 ZPO aF und stellt klar, dass die in Abs 1 Nr 1–5 genannten Adressaten der gerichtlichen Anordnung Folge leisten müssen und sich wegen des vorrangigen Unterhaltsinteresses (BGH FamRZ 14, 1542; MDR 05, 267) nicht auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Gleiches gilt für eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht (BGH MDR 06, 267 [BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05]), das Steuergeheimnis oder den Datenschutz (vgl auch Viefhues FPR 10, 162, 167 mwN; Prütting/Helms/Bömelburg § 236 Rz 14; Zö/Lorenz § 236 Rz 12). Teilw wird eine analoge Anwendung der §§ 383, 384 ZPO auf den Arbeitgeber (zB Ehegattenarbeitsverhältnis) befürwortet (ThoPu/Hüßtege § 236 Rz 9; MüKoFamFG/Pasche § 236 Rz 21; aA Haußleiter/Eickelmann § 236 Rz 18; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 236 Rz 9; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 70).

 

Rn 9

Nach § 236 IV 2 kann das Gericht bei einer unberechtigten Verweigerung des Zeugnisses nach § 390 ZPO vorgehen (Auferlegung von Kosten, Festsetzung Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft sowie Anordnung von Zwangshaft). Dies gilt nicht, wenn eine Behörde betroffen ist; insoweit muss das Gericht ggf mithilfe der Fach- und Dienstaufsicht die Befolgung seiner Anordnung sicherstellen (Prütting/Helms/Bömelburg § 236 Rz 15; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 236 Rz 9; Keidel/Weber § 236 Rz 8; Zö/Lorenz § 236 Rz 13). Der Beschluss ist gem § 390 III ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

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