Rn 1

Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 653 ZPO aF; es wird einem Kind in beschränktem Umfang ermöglicht, bereits vor Feststellung der Vaterschaft einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt zu stellen. Das Verfahren ist nicht mehr zwingend Teil des auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Abstammungsverfahrens, sondern ein selbstständiges Verfahren, das von dem Abstammungsverfahren unabhängig ist. Nach § 179 I 2 kann ein Unterhaltsverfahren nach § 237 mit dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft verbunden werden. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall eine Unterhaltssache, auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind und nicht diejenigen des Abstammungsverfahrens, §§ 169 ff (BTDrs 16/6308, 257; Hamm FamFR 11, 523).

 

Rn 2

Die Möglichkeit, Kindesunterhalt schon vor wirksamer Feststellung der Vaterschaft geltend machen zu können, stellt, wie auch § 248, eine Durchbrechung des in § 1600d V BGB enthaltenen Grundsatzes dar, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können (BTDrs 16/6308, 257 – noch zu § 1600d IV BGB); der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt gem § 1601 BGB die Verwandtschaft in gerader Linie voraus.

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