Gesetzestext
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 653 ZPO aF; es wird einem Kind in beschränktem Umfang ermöglicht, bereits vor Feststellung der Vaterschaft einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt zu stellen. Das Verfahren ist nicht mehr zwingend Teil des auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Abstammungsverfahrens, sondern ein selbstständiges Verfahren, das von dem Abstammungsverfahren unabhängig ist. Nach § 179 I 2 kann ein Unterhaltsverfahren nach § 237 mit dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft verbunden werden. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall eine Unterhaltssache, auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind und nicht diejenigen des Abstammungsverfahrens, §§ 169 ff (BTDrs 16/6308, 257; Hamm FamFR 11, 523).
Rn 2
Die Möglichkeit, Kindesunterhalt schon vor wirksamer Feststellung der Vaterschaft geltend machen zu können, stellt, wie auch § 248, eine Durchbrechung des in § 1600d V BGB enthaltenen Grundsatzes dar, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können (BTDrs 16/6308, 257 – noch zu § 1600d IV BGB); der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt gem § 1601 BGB die Verwandtschaft in gerader Linie voraus.
B. Das Unterhaltsverfahren ohne festgestellte Vaterschaft.
I. Zulässigkeit des Verfahrens (Abs 1).
Rn 3
Abs 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes weder nach § 1592 Nr 1 BGB (Ehemann der Mutter), § 1592 Nr 2 BGB (Anerkenntnis der Vaterschaft) oder nach § 1593 BGB (Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod) besteht.
Rn 4
Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft gem § 1600d BGB anhängig ist. Es reicht aus, dass ein Antrag auf Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren gestellt worden ist. Die Anhängigkeit eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens, eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung oder aber eine negativer Vaterschaftsfeststellungsantrag reichen nicht aus (ausdr MüKoFamFG/Pasche § 237 Rz 5). Steht die Vaterschaft des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Mannes zum Zeitpunkt der Zustellung des Unterhaltsantrages bereits rechtswirksam fest, ist ein Unterhaltsverfahren nach § 237 unzulässig (Nürnbg FamRZ 17, 542). Schließlich muss es sich bei dem ASt um ein minderjähriges Kind handeln.
Rn 5
Für die Beurteilung der Zulässigkeit kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (Nürnbg FamRZ 17, 542). In diesem Zeitpunkt muss das Feststellungsverfahren (noch) anhängig sein. Wird die Vaterschaft während des Verfahrens rechtskräftig festgestellt oder – zB nach Eingang eines Abstammungsgutachtens – anerkannt, wird der Antrag nach § 237 unzulässig mit der Folge, dass er zurückgenommen bzw für erledigt erklärt werden oder in einen Antrag nach § 231 I Nr 1 geändert werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 4; Zö/Lorenz § 237 Rz 2a; Keidel/Weber § 237 Rz 8; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 237 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 120; Hamm [8. Senat] FamFR 11, 523; aA MüKoFamFG/Pasche § 237 Rz 4; München FamRZ 19, 796; Hamm [12. Senat] MDR 15, 1012; Frankf IPRspr 15, Nr 90a, 232: fortgesetzte Zulässigkeit des Verfahrens nach § 237 mit den sich aus Abs 3 ergebenden Einschränkungen).
II. Ausschließliche Zuständigkeit (Abs 2).
Rn 6
Nach Abs 2 ist für die Unterhaltssache das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft gem § 1600d BGB im ersten Rechtszug anhängig ist. Auf diese Weise soll die Verbindung beider Verfahren gem § 179 I S 2 ermöglicht werden (BTDrs 16/6308, 257). Die örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen ist in § 170 geregelt.
III. Die Unterhaltsfestsetzung (Abs 3).
Rn 7
Die Vorschrift dient dazu, dem minderjährigen Kind in einem einfachen und schnellen Verfahren einen (ersten) Unterhaltstitel gegen seinen potenziellen Vater zu verschaffen (vgl BGH MDR 03, 994 [BGH 07.05.2003 -...