Rn 10

Soweit eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung gem § 238 abgeändert werden kann, besteht kein Rechtschutzbedürfnis für einen negativen Feststellungsantrag (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 44; MüKoFamFG/Pasche § 238 Rz 28; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 164); dieser hat allenfalls im eA-Verfahren Bedeutung.

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