Rn 11

Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist nicht an die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung geknüpft; ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt die der Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der hierdurch Begünstigte entweder Beschwerde nach §§ 58 ff, 117 einlegen oder einen Abänderungsantrag stellen. Er hat ein Wahlrecht (BGH FamRZ 15, 309; Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 34; Keidel/Meyer-Holz § 238 Rz 47; Zö/Lorenz § 238 Rz 18; ThoPu/Hüßtege § 238 Rz 6; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 171; aA MüKoFamFG/Pasche § 238 Rz 29: ausschließlich Beschwerde; Ehringer NJW 14, 3352, 3353).

 

Rn 12

Legt der Gegner ein Rechtsmittel ein, besteht kein Wahlrecht zwischen eigenem Abänderungsantrag und Anschließung (§ 66). Ein Abänderungsverfahren ist neben einem laufenden Rechtsmittelverfahren nicht zulässig (eingehend Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 173 ff). Hat der Beschwerdeführer nur einen Teil der Entscheidung angefochten (zB seine Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts), soll hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils der Entscheidung (laufender Unterhalt) ausnw ein Abänderungsantrag nach § 238 zulässig sein, weil die Anschlussbeschwerde nur iRd von der Beschwerde begrenzten Gegenstands zulässig sei (Keidel/Sternal § 66 Rz 8; J/H/Althammer § 66 Rz 4 [jeweils Abänderungsgegenantrag]; Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 36 mwN: auch selbstständiges Abänderungsverfahren; ebenso Bumiller/Harders/Schwamb § 66 Rz 2; BGH FamRZ 93, 941; Hamm FamRZ 97, 890; offengelassen Karlsr NZFam 19, 579).

 

Rn 13

Eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann gem § 72 I nicht im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Tatsachen unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Rechtsbeschwerde ohnehin vAw zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH FamRZ 09, 1990 Rz 27; vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 38; Keidel/Meyer-Holz § 238 Rz 50).

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