Rn 8
Ebenso wie bei § 238 unterliegen nur solche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden der Abänderung nach § 239, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 238 (Rn 15) auch hier. Enthält der Vergleich eine zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, weil die Beteiligten davon ausgingen, für die Zeit danach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein für einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege eines Leistungsantrags geltend zu machen (BGH FamRZ 13, 853; 07, 983). Hat der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt nur bis zur Volljährigkeit des Kindes titulieren lassen, kann das unterhaltsberechtigte Kind Abänderung in einen unbefristeten Titel verlangen (Bambg MDR 18, 1505; Celle FamRZ 17, 2020). Lässt der Unterhaltsverpflichtete anstelle des geforderten dynamischen Unterhaltstitels lediglich einen statischen errichten, kann der Unterhaltsberechtigte im Wege der Abänderung die Dynamisierung verlangen (Celle FamRZ 17, 2020). Hat der Unterhaltsverpflichtete erkennbar nur einen Teil des verlangten Unterhalts titulieren lassen, ist ein weiterer Leistungsantrag nur zulässig, wenn sich der bereits vorhandene Titel eindeutig auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt (BGH FamRZ 09, 314). Liegt eine einseitig ohne Beteiligung und Billigung des Unterhaltsberechtigten erstellte Unterhaltsurkunde vor, entfaltet der Titel ihm gegenüber keine Bindungswirkung, sodass er eine Mehrforderung wahlweise im Wege der Abänderung oder eines Leistungsantrags geltend machen kann (Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 22a; Keidel/Meyer-Holz § 239 Rz 29; Zö/Lorenz § 239 Rz 4; Zweibr FamRZ 11, 1529; 92, 840; Brandbg FamRZ 02, 676; Hamm OLGR 00, 59; Dresd FuR 99, 479; aA Köln FamRZ 01, 1716: Abänderungsverfahren). Der BGH hält einen neuen Leistungsantrag grds nur dann für zulässig, wenn kein Abänderungsverfahren (ohne Bindung an Grundlagen) in Betracht kommt, was hier der Fall ist (BGH FamRZ 11, 1041; 09, 314).
Rn 9
War in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren ein Vergleich oder eine Urkunde durch gerichtliche Entscheidung abgeändert worden, richtet sich das neue Abänderungsbegehren nach § 238, da Gegenstand der Abänderung die gerichtliche Abänderungsentscheidung ist (BGH FamRZ 12, 1284; 10, 1238). Haben die Beteiligten umgekehrt eine gerichtliche Entscheidung im Wege eines Vergleichs abgeändert, ist dieser der in einem neuen Abänderungsverfahren zu korrigierende Titel. Wurde die gerichtliche Erstentscheidung nur bestätigt, bleibt diese Entscheidung Grundlage für eine weitere Abänderung. Wurde der Antrag auf Abänderung eines Titels nach § 239 abgewiesen, ist zu differenzieren. Wird der Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen abgewiesen, hat sich sein erneuter Abänderungsantrag an den Erfordernissen des § 238 messen zu lassen (BGH FamRZ 16, 203; 13, 1215). Will der Unterhaltsberechtigte in der Folgezeit eine Erhöhung des titulierten Unterhalts erreichen, ist dieser Antrag an § 239 auszurichten (BGH FamRZ 13, 1215; vgl hierzu Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 254; Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 13). Erklären die Beteiligten iR eines zweitinstanzlich geschlossenen Vergleichs die Rücknahme des bzw. der Rechtsmittel(s) gegen die erstinstanzliche Endentscheidung, ist die Gerichtsentscheidung und nicht der Vergleich Gegenstand einer späteren Abänderung (BGH FamRZ 90, 269); Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 239, Rz 5).