Rn 11
Bei dem Verfahren nach § 240 handelt es sich in der Sache um eine Erstentscheidung. Das hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast, die wie in einem regulären Verfahren zur erstmaligen Titulierung von Unterhalt verteilt ist. Das Kind muss seine Bedürftigkeit beweisen. Demgegenüber hat der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende bzw eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Sofern das Kind Unterhalt verlangt, der über den Mindestunterhalt von 100 % iSv § 1612a BGB hinausgeht, obliegt ihm insoweit die Darlegung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 240 Rz 14; Keidel/Meyer-Holz § 240 Rz 4; Zö/Lorenz § 240 Rz 1; Karlsr FamRZ 03, 1672; München FamRZ 15, 1814; Celle FamRZ 13, 1829).
Rn 12
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach denselben Regelungen, die für die jeweiligen Ausgangsverfahren gelten. Für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist gem § 232 I Nr 2 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der aufseiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein AG, dessen Zuständigkeit gem § 260 I durch die jeweilige Landesregierung bestimmt worden ist. Für Verfahren nach § 237 gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach § 237 II. Zur internationalen (Not-)Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art 7 EuUnthVO vgl BGH FamRZ 16, 115.
Rn 13
Zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen sollten Verfahren mit gegenläufigen Anträgen gem § 113 I 2 iVm § 147 ZPO miteinander verbunden werden, auch wenn dies – anders als in § 654 III ZPO aF – gesetzlich nicht ausdr geregelt ist.
Rn 14
Das Gericht entscheidet durch zu begründenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehenden Beschluss, §§ 116, 38, 39; die Kostenentscheidung beruht auf § 243. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde nach §§ 58 ff eröffnet; eine spätere Abänderung erfolgt nach § 238.
Rn 15
Die Bewilligung von VKH kommt für den Antragsgegner wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits mitgeteilt hat, künftig nur den reduzierten Unterhalt zu verlangen (Hambg FamRZ 13, 647). Unterlässt es der Antragsgegner in einem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ohne triftigen Grund, in einer rechtzeitigen Stellungnahme Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne weiteren Aufwand eine Unterhaltsfestsetzung verhindern könnte, soll ein anschließend von ihm gem §§ 240, 253 eingeleitetes Abänderungsverfahren als mutwillig iSv § 113 I 2 iVm § 114 II ZPO zu beurteilen sein; insb dann, wenn er materiell-rechtlich zu entsprechender Auskunft verpflichtet ist (Celle FamRZ 13, 1592; ähnl auch Hambg NZFam 19, 836).