Rn 4

Die Bezifferung erfolgt nur auf Antrag des Unterhaltsgläubigers (Abs 1). Dieser muss den zu beziffernden und zu vollstreckenden Betrag in seinem Antrag nicht benennen (Prütting/Helms/Bömelburg § 245 Rz 6; MüKoFamFG/Pasche § 245 Rz 10; Keidel/Giers § 245 Rz 2 mwN; Zö/Lorenz § 245 Rz 5).

 

Rn 5

Gem § 245 II sind die Gerichte, Behörden oder Notare für die Bezifferung zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Beim Familiengericht ist der Rechtspfleger gem § 724 II ZPO iVm § 25 Nr 2 lit b RPflG funktionell zuständig, bei vollstreckbaren Urkunden die Behörde, insb das Jugendamt (§ 60 S 3 Nr 1 SGB VIII) oder der Notar, der die Urkunde verwahrt (§ 797 II ZPO), bei konsularischen Urkunden das AG Berlin-Schöneberg (§ 10 III Nr 5 S 2 KonsG). Bei Anwaltsvergleichen ist nicht der Rechtspfleger, sondern das Gericht als Verfahrensgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, §§ 796a, 796b ZPO. Nach § 796c ZPO kann auch die Zuständigkeit eines Notars für diese Vergleiche eröffnet sein (Prütting/Helms/Bömelburg § 245 Rz 5; MüKoFamFG/Pasche § 245 Rz 8; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 245 Rz 2; Keidel/Giers § 245 Rz 2).

 

Rn 6

Die Entscheidung ergeht durch das Gericht im Wege eines Beschlusses; die Behörde erlässt einen entsprechenden Verwaltungsakt; der Notar nimmt eine notarielle Amtshandlung vor (Prütting/Helms/Bömelburg § 245 Rz 7a; MüKoFamFG/Pasche § 245 Rz 11; ThoPu/Hüßtege § 245 Rz 6).

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