Rn 9

Der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kann iRv Verwandtenunterhalt als Sonderbedarf iSv § 1613 II BGB geltend gemacht werden (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 54 mwN); die ausschließlich zwischen Ehegatten iR (intakter) ehelicher Lebensgemeinschaft geregelte Vorschusspflicht (§ 1360a IV BGB) gilt aufgrund der Verweisung in § 1361 IV 4 BGB auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten. Demgegenüber besteht ein solcher Anspruch nicht zwischen geschiedenen Ehegatten; für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360a IV BGB auch nicht entspr anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (BGH MDR 17, 720 mwN). Eine analoge Anwendung der §§ 1360a IV, 1361 IV 4 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften wird abgelehnt (MüKoZPO/Wache § 115 Rz 83; Dürbeck/Gottschalk Rz 430; einschr St/J/Bork § 115 Rz 155 mwN: möglich bei Vorliegen einer ›Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft‹; ähnl Kobl NJW-RR 92, 1348; FamRZ 87, 612). Die Vorschrift des § 1615l BGB verweist zwar auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts, in Abs 3 S 3 auch ausdr auf § 1613 II BGB, nicht aber auf § 1360a IV BGB. Ein Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, hat deshalb nach überwiegender Auffassung keinen Kostenvorschussanspruch gegen den anderen Elternteil (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 53 mwN).

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