Rn 14
Nach § 249 II ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist (zB AG Erfurt FamRZ 20, 1019), selbst wenn aus diesem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann (München FamRZ 2011, 48) oder der Titel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar ist (zB Zö/Lorenz § 249 Rz 8 J/H/A/Maier § 249 Rz 14; aA Bahrenfuss/Schwedhelm § 249 Rz 17; ThoPu/Hüßtege § 249 Rz 6; Naumbg FamRZ 02, 329). Diese Regelung stellt klar, dass das vereinfachte Verfahren nur für die Erstfestsetzung von Unterhalt in Betracht kommt. Das schematisierte Verfahren ist nicht für die Prüfung geeignet, ob sich zwischenzeitlich eine Veränderung der unterhaltsrechtlich maßgebenden Verhältnisse ergeben hat, die eine anderweitige Unterhaltsbemessung rechtfertigt. In einem solchen Fall ist ein Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff zu betreiben (BTDrs 13/7338, 38).
Rn 15
Demzufolge findet das vereinfachte Verfahren nicht statt, wenn zuvor ein Unterhaltsantrag als unbegründet abgewiesen worden ist, denn auch in diesem Fall liegt eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch vor (Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 15 mwN; Zö/Lorenz § 249 Rz 8). Eine Entscheidung iSv § 249 II ist auch eine zuvor ergangene (Teil-)Anerkenntnisentscheidung, selbst wenn der Unterhaltsberechtigte danach auf seine Rechte aus diesem Titel verzichtet hat (München FamRZ 99, 450). Schließlich steht auch ein im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags anhängiges Mahnverfahren über den Unterhalt des Kindes der Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens entgegen (Dresd FamRZ 19, 545).
Rn 16
Demgegenüber steht ein gem § 250 II als unzulässig zurückgewiesener Antrag im vereinfachten Verfahren der Durchführung eines weiteren vereinfachten Verfahrens nicht entgegen, denn der Antrag kann nachgebessert und neu gestellt werden (BTDrs 13/7338, 38; Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 15; Zö/Lorenz § 249 Rz 8). Auch ein anhängiges oder schon rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wegen Auskunftserteilung (§ 1605 BGB) macht das Verfahren selbst dann nicht unzulässig, wenn ein Auskunftsantrag abgewiesen wurde (BTDrs 13/7338, 38). Dies gilt allerdings nicht für einen Stufenantrag, auch wenn der Leistungsantrag noch nicht beziffert worden ist (Oldbg FamRZ 20, 1644). Ein durch gleichzeitige Einreichung von VKH- und Auskunftsstufenantrag anhängig gewordenes Verfahren auf Kindesunterhalt steht auch dann der Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens gem § 249 II entgegen, wenn es nach VKH-Bewilligung nicht weiterbetrieben und nach den Regeln der AktO weggelegt worden ist (Frankf JAmt 20, 590).War Unterhalt für einen zurückliegenden, abgeschlossenen, Zeitraum tituliert, der von dem Zeitraum abweicht, für den im vereinfachten Verfahren Unterhalt verlangt wird, soll dieses zulässig sein, wenn kein Titel existiert, der als Anknüpfungspunkt für eine Ersttitulierung oder eine Abänderung dienen könnte (AG Erfurt FamRZ 20, 763: zeitlicher Abstand von ca 4 Jahren). Uneinheitlich wird beurteilt, ob ein Kind seinen Unterhalt im vereinfachten Verfahren festsetzen lassen kann, wenn bereits ein Titel zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse über den rückständigen und künftigen Unterhalt des Kindes existiert. Teilw wird vertreten, dass dies der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gegen den nicht betreuenden Elternteil nicht entgegenstehe (Stuttg FamRZ 13, 646; Ddorf FamRZ 12, 1909; Hamm FamRZ 12, 910; Schlesw FamRZ 08, 1092; Zö/Lorenz § 249 Rz 8). Dem wird berechtigt entgegengehalten, dass bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, sodass dem Kind gem § 727 I ZPO analog (vgl hierzu BGH FamRZ 15, 2150) schnell, einfach und kostengünstig eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden könne (Kobl FamRZ 06, 1689; Karlsr FamRZ 04, 1729; MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 29; vgl auch Oldbg FamRZ 20, 1644 für den umgekehrten Fall). War ein Anspruchsübergang zwischenzeitlich aufgrund Ausschöpfung der bis 2017 geltenden Leistungshöchstdauer weggefallen, kommt eine erneute Festsetzung übergegangener Ansprüche aufgrund nun fortgesetzter Unterhaltsvorschussleistungen im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht (Celle FF 20, 508). Ist ein Unterhaltsbeschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen oder ist ein solches Verfahren noch anhängig, steht dies der Durchführung eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens nach ganz überwiegender Auffassung nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt (vorläufige und endgültige Regelung) und anderenfalls die Möglichkeit einer schnellen und kostengünstigen Titelbeschaffung gerade in Fällen besonderer Bedürftigkeit nicht zur Verfügung stünde (Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 15a; MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 30; Keidel/Giers § 249 Rz 14; Zö/Lorenz § 2...